Flurbereinigungsverfahren

Flurbereinigungsverfahren: „Merseburg-Ost", Verf.-Nr. 46 MQ007

Öffentliche Bekanntmachung, Schlussfeststellung § 149 FlurbG

I. Feststellung

Im Flurbereinigungsverfahren „Merseburg-Ost; Verf.-Nr. 46 MQ007 nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) wird hiermit gemäß § 149 FlurbG die Schlussfeststellung erlassen und Folgendes festgestellt:

1. Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.

2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.

II. Hinweise

Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Unternehmensflurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen. Der Gemeinde Schkopau und Stadt Leuna werden die in § 150 FlurbG bezeichneten Unterlagen zur Aufbewahrung übergeben.

Begründung:

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht be-wirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Die öffentlichen Bücher sind berichtigt. Die gemeinschaftlichen Anlagen sind erstellt und den jeweiligen Eigentümern in die Unterhaltung übergeben. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.

Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG liegen somit vor.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels zu richten.

Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruches bei der Außenstelle des Amtes, Mühlweg 19 in 06114 Halle/ Saale gewahrt.

Die Rechtsbehelfsfrist beginnt bei öffentlicher Bekanntmachung mit dem ersten Tag der Bekanntmachung.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bzw. die Niederschrift bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei der Behörde eingegangen bzw. aufgenommen worden ist.

Im Auftrag (DS)

gez. Hartig